Satzung des Fördervereines
§1
Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen Hebebühne Förderverein des Theaters Vorpommern e.V.
- Er hat seinen Sitz in Greifswald.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli (Theaterspielzeit).
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
- Der Verein verfolgt als Ziel die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der Theaterarbeit des Theaters Vorpommern, einschließlich der Förderung der Konzerttätigkeit des Philharmonischen Orchesters Vorpommern.
- Dieses Anliegen soll über eine spezifische Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen des Vereins sowie Spendenaktionen verbreitet werden.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sämtliche Einnahmen sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Gemeinnützigkeit und der dazu geltenden steuerlichen Vorschriften zulässig.
§4
Mitgliedschaft
- Ordentliches stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden.
- Juristische Personen üben ihre Rechte und Pflichten im Verein durch einen von ihnen zu bestimmenden Delegierten aus.
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins oder der Theaterkunst besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
- Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder ist erworben, wenn der Beitritt erklärt und vom Vorstand bestätigt worden ist. Beides hat schriftlich zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen. Ehrenmitglieder wird die Beitragszahlung freigestellt.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung juristischer Personen
d) Auflösung des Vereins
- Die Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.
- Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht erfüllen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich schädigen, können nach vorheriger Anhörung ohne Einhaltung einer FRIST durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen vier Wochen nach Zugang bei der Mitgliedersammlung Einspruch gegen den Ausschuss erheben. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Förderer des Vereins
Förderer des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und das Ziel gemäß § 2 ideell oder finanziell unterstützt, ohne Mitglied zu sein.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Hebebühne Förderverein des Theaters Vorpommern e.V.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
• die Aufgaben des Vereins zur Wahrnehmung der Interessen des Theaters und des Philharmonischen Orchesters entsprechend den unter § 2 festgelegten Aufgaben,
• die Änderungen und Ergänzungen zur Satzung
• den Geschäftsbereich und die Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden sowie die Festlegung der Beitragshöhe
• die Wahl des Vorstandes die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen oder wenn es der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht gerechnet werden.
- Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8
Der Vorstand
- Der Vorstand des Theatervereins e.V. besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern
- dem Schatzmeister
- und bis zu drei Beisitzern.
- Die Geschäftsleitung des Theaters kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Der Theaterverein e.V. wird im Sinne des § 26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. einer seiner Stellvertreter vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie in dieser Satzung nicht für ein anderes Organ festgelegt sind, zuständig, vor allem für,
- die Bestätigung des Geschäftsberichtes und dessen Abrechnung auf der Grundlage des Prüfberichtes
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand tagt in der Regel alle 3 Monate, es ist eine außerordentliche Tagung des Vorstandes einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Widerwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandmitglieder durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder eine Ergänzung vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Zum Ehrenvorstand kann ein Mitglied ernannt werden, dass sich um den Verein und sein Anliegen in besonderer Weise, insbesondere durch Vorstandsarbeit, verdient gemacht hat. Die Ernennung eines Ehrenvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§9
- Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister nach den Weisungen des Vorstandes.
- Die Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.
- Der Schatzmeister erstattet zum Jahresschluss den Bericht vor der Mitgliederversammlung.
§10
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist im Falle der Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss muss mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst werden.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dass heißt, weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, muss innerhalb weiterer vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder in einfacher Mehrheit beschlussfähig.
- Bei Auflösung des Theaterverein e.V. fällt das gesamte Vermögen an die Hansestadt Greifswald, die es ausschließlich für die Förderung der Theaterarbeit und der Konzerttätigkeit des Theaters und des Philharmonischen Orchesters Vorpommern zu verwenden hat.
§11
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10.10.1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.